Satzung

Satzung

Satzung des Arbeitskreises Asthmaschulung für Kinder und Jugendliche Lufti-Kurs Hannover

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Asthmaschulung für Kinder und Jugendliche LUFTI-KURS Hannover e.V.“ Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover. Nach Ein­tragung in das Vereinsregister lautet der Vereinsname: „Arbeitskreis Asthmaschulung für Kinder und Jugendliche LUFTI-KURS Hannover e.V.“

 

§ 2 Vereinszweck

1.1. Zielsetzung

Ziel des LUFTI-KURS Hannover ist die Vermittlung einer Schulung von Kindern und Ju­gendlichen, bei denen ein Asthma bronchiale diagnostiziert wurde. Die Familie bzw. die Be­zugspersonen der Kinder werden in die Schulung einbezogen. Die Schulungen finden statt auf der Grundlage des Handbuchs „Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen“ der Arbeitsgemeinschaft Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter AGAS e.V. in der jeweils gültigen Auflage.

Wohnort der Familien ist der Großraum Hannover.

Erbringer der fachlichen Leistungen sind qualifizierte Schulungsteams aus Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen (oder Personen aus sozialen Berufen mit gleich­wertiger Zusatzausbildung) sowie in Atemtherapie erfahrener Physiotherapeutinnen und Phy­siotherapeuten oder vergleichbar qualifizierter Personen. Mindestens ein Mitglied des Schu­lungsteams muss durch ein Asthmatrainerzertifikat der AGAS qualifiziert sein.

Zusätzliche organisatorische Leistungen können von Mitgliedern des Vereins, von bezahlten Mitarbeitern oder durch ehrenamtlich Tätige wahrgenommen werden. Die möglichen externen Organisatoren verpflichten sich, ihre Aufgaben im Sinne des Vereins auszuführen. Alle an der Ausführung der Schulungen beteiligten externen Personen werden zu Arbeitstreffen und Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie sind nicht abstimmungsbefugt.

Die Abrechnung der Schulungsleistungen erfolgt durch die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt des Schulungsteams. Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversiche­rung GKV wird die Leistung innerhalb des „Disease Management Programm“ Asthma bron­chiale (DMP) gegenüber der KV Niedersachsen ab­gerechnet. Im Rahmen der Privaten Kran­kenversicherung PKV kann die Leistung entweder dem Patienten direkt in Rechnung gestellt oder nach entsprechender pauschaler Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Verträ­gen. Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt über die Regeln zur Aufteilung des Honorars unter den Mitgliedern des Schulungsteams sowie über die einzufordernde Auf­wandsentschädigung für die Organisa­tions- und Vermittlungsleistungen des Vereins.

1.2. Fortbildung und Qualitätssicherung

Der Verein organisiert für Mitglieder und Schuler eine interne Weiterbildung und Qualitätssicherung der Schulung. Daneben setzt er sich für die allgemeine Aufklärung zu allen Aspekten des Themas Asthma ein.

1.3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohl­fahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftli­che Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mit­teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Fi­nanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem, an den Vorstand gerichteten, Aufnahmeantrag. Dieser hat über die Aufnahme zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.

§ 4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann mit vierteljährlicher Frist zum 31.12. des Kalenderjahres in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluß wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

 

§ 5 Beiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar zu begleichen.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers auch von den Vorsitzenden wahrgenommen werden können, Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen. Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet das Vereinsvermögen. Zugriffs- und Zeichnungsberechtigung obliegen dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, jeweils einzeln. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich jeweils allein. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern übermittelt.

2. Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt einmal im Geschäftsjahr jeweils im Januar mit einer Frist von 6 Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung vorliegen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung.

Folgende Positionen sind mindestens Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung:
• Jahresbericht der Vorsitzenden
• Bericht des Schatzmeisters
• Bericht des Kassenprüfers
• Entlastung des Vorstandes
• Entlastung des Schatzmeisters.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das zurückliegende Jahr nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt. Die Abstimmung muss auf Antrag geheim durchgeführt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren.
Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten. Sie sind den Mitgliedern zuzusenden.

 

§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur im Zuge einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen verabschiedet werden.
Ein entsprechender Antrag ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes abgelaufene Ge­schäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen. Die Mitglieder wählen für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

 

 

Die Vereinssatzung kann hier als PDF Datei heruntergeladen werden.